Aktuelles, Wissenswertes

Hohe Temperaturen allein genügen nicht automatisch für eine Mietminderung. Voraussetzung wäre, dass es sich bei der Hitze um einen Mangel handelt. Das ist erst der Fall, wenn die vertragsgemäße Nutzung erheblich eingeschränkt ist. Für die Frage, was als vertragsgemäß angesehen wird, ist unter anderem maßgeblich, ob der Wärmeschutz den bei Errichtung des Gebäudes geltenden baurechtlichen und technischen Anforderungen entsprach. Sind diese eingehalten, ist im Regelfall trotz hoher Temperaturen nicht von einem Mangel auszugehen.
Nur in Ausnahmefällen kann von einem Mangel ausgegangen sein. Z.B. bei einer hochwertigen Neubauwohnung darf der Mieter einen entsprechend hohen Standard erwarten. Bei einer unsanierten Dachwohnung gehen Gerichte davon aus, dass während der Sommermonate mit erhöhten Raumtemperaturen zu rechnen ist und eine Minderung daher nicht in Betracht kommt. Selbst Innentemperaturen von 30 Grad wurden in solchen Fällen schon für zulässig erachtet.
Auch auf Schutzmaßnahmen wie den Einbau von Rollos, Hitzeschutzfenstern oder KLimaanlagen haben Mieter keinen pauschalen Anspruch.
-Peter Feldmeier - Verbandsjurist Haus & Grund Bayern - Text in Auszügen


Weiterhin Grunderwerbsteuerbefreiung für Personengesellschaften.
Mit dem vom Bundesrat bestätigten Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes wurde die Sonderregelung des § 24 GrEStG dauerhaft entfristet. Mit der Einführung des MoPeG, des Modernisierungsgesetzes für Personengesellschaften, und dem damit verbundenen Wegfall der Gesamthand bestand die Sorge, dass die bewährten Steuervergünstigungen für Grundstücksübertragungen innerhalb Gesellschaften wegfallen könnten. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, wurden zunächst bis Ende 2024, dann bis Ende 2026 Übergangsregelungen geschaffen. Diese Übergangsregelung wird nun dauerhaft fortgeführt. Für Familiengesellschaften bedeutet das mehr Planungssicherung bei der Vermögensnachfolge und bei der Übertragung von Immobilien innerhalb von Familiengesellschaften.

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